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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit ihrer Einwendung, mangels eines von einem Geometer erstellten Höhenprofils und einer nachvollziehbaren Berechnung der Baumassendichte sei nicht feststellbar, ob das gegenständliche Projekt den diesbezüglichen Vorschriften der Tir BauO 1998 entspräche, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Projektsunterlagen enthalten nämlich sehr wohl ein entsprechendes, von einem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstelltes Höhenprofil und die Darstellung des ursprünglichen Geländeniveaus. Im Übrigen sind keine Nachbarrechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 25 Abs. 2 zweiter Satz Tir BauO 1998 betroffen, weshalb es genügt, ihnen entgegen zu halten, dass ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zusteht. Soweit die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid die Gefahr von Rutschungen geltend machen und ausführen, die belangte Behörde habe "die Prüfung der Statik und der Gefahr von Rutschungen auf der bestehenden Hanglage nicht geprüft", so ist auch insoferne auf die im Beschwerdefall maßgebliche Beschränkung der Nachbarrechte des § 25 Abs. 2 zweiter Satz Tir BauO 1998 hinzuweisen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführer, das Projekt führe für sie zur Unterbindung der Abwasserbeseitigung.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060190.X03Im RIS seit
13.06.2003