RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0190

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit ihrer Einwendung, mangels eines von einem Geometer erstellten Höhenprofils und einer nachvollziehbaren Berechnung der Baumassendichte sei nicht feststellbar, ob das gegenständliche Projekt den diesbezüglichen Vorschriften der Tir BauO 1998 entspräche, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Projektsunterlagen enthalten nämlich sehr wohl ein entsprechendes, von einem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstelltes Höhenprofil und die Darstellung des ursprünglichen Geländeniveaus. Im Übrigen sind keine Nachbarrechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 25 Abs. 2 zweiter Satz Tir BauO 1998 betroffen, weshalb es genügt, ihnen entgegen zu halten, dass ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zusteht. Soweit die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid die Gefahr von Rutschungen geltend machen und ausführen, die belangte Behörde habe "die Prüfung der Statik und der Gefahr von Rutschungen auf der bestehenden Hanglage nicht geprüft", so ist auch insoferne auf die im Beschwerdefall maßgebliche Beschränkung der Nachbarrechte des § 25 Abs. 2 zweiter Satz Tir BauO 1998 hinzuweisen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführer, das Projekt führe für sie zur Unterbindung der Abwasserbeseitigung.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060190.X03

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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