RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0013

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017

Rechtssatz

Soweit im gegenständlichen Fall die belangte Behörde vom Bescheid der Gemeindevertretung etwa hinsichtlich der Frage, ob das gegenständliche Dachgeschoß vormals zur Wohnbenutzung bewilligt war und hinsichtlich der Frage, ob durch das Vorhaben eine Vergrößerung der Wohnfläche erfolgte, abweichende Annahmen trifft und sich mit dem Studium verschiedener Dachgeschoßausbauvarianten befasst, ist ihr dies als Vorstellungsbehörde zwar grundsätzlich nicht verwehrt. Allerdings hat die belangte Behörde ihre Überprüfungsbefugnis als Vorstellungsbehörde dadurch überschritten, dass sie - aufbauend auf den von ihr getroffenen, von den Feststellungen der Gemeindebehörden abweichenden Annahmen -

im Ergebnis selbst eine Ermessensübung in Anwendung des § 25 Abs. 8 Slbg. BebauungsgrundlagenG 1968 vornahm. Die belangte Behörde hat nicht ausgeführt, dass auf der Basis des von ihr erstmals festgestellten Sachverhaltes nur eine bestimmte Ermessensübung als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden kann, und solches ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nach der Lage des Falles nicht zu erkennen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X10

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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