RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0013

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017

Rechtssatz

Es ist der Aufsichtsbehörde verwehrt, mangelhafte Entscheidungsgrundlagen im Verfahren vor den Gemeindebehörden zu supplieren und - ausgehend von eigenen, unterschiedlichen Sachverhaltsfestellungen - die Ermessensentscheidung selbst zu treffen, außer es liegt ein Fall vor, in dem bei der gegebenen Sachlage nur eine bestimmte Ermessensübung als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden kann und die Gemeindebehörden - im Hinblick auf die Ermessensentscheidung - im Ergebnis ohnehin die allein richtige Entscheidung getroffen haben (vgl. E vom 22. Oktober 1981, Zl. 3266/79, VwSlg 10571 A/1981).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X09

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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