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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017Rechtssatz
Es ist der Aufsichtsbehörde verwehrt, mangelhafte Entscheidungsgrundlagen im Verfahren vor den Gemeindebehörden zu supplieren und - ausgehend von eigenen, unterschiedlichen Sachverhaltsfestellungen - die Ermessensentscheidung selbst zu treffen, außer es liegt ein Fall vor, in dem bei der gegebenen Sachlage nur eine bestimmte Ermessensübung als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden kann und die Gemeindebehörden - im Hinblick auf die Ermessensentscheidung - im Ergebnis ohnehin die allein richtige Entscheidung getroffen haben (vgl. E vom 22. Oktober 1981, Zl. 3266/79, VwSlg 10571 A/1981).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X09Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010