RS Vwgh 2003/5/8 2003/06/0051

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrundes und auch keinen Anspruch darauf ein, dass die zu bebauende Liegenschaft an das Fernwärmenetz angeschlossen oder auch ein entsprechender Kinderspielplatz errichtet werde. Ebenso wenig kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahin zu, ob sich das Vorhaben in das Stadtbild einfüge oder nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060051.X05

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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