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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrundes und auch keinen Anspruch darauf ein, dass die zu bebauende Liegenschaft an das Fernwärmenetz angeschlossen oder auch ein entsprechender Kinderspielplatz errichtet werde. Ebenso wenig kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahin zu, ob sich das Vorhaben in das Stadtbild einfüge oder nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060051.X05Im RIS seit
12.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012