RS Vwgh 2003/5/8 2001/06/0134

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §10 Abs2;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauRallg;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der über das neue Bauansuchen abgehaltenen Bauverhandlung vom 2. August 2000 nahm in Vertretung des Beschwerdeführers (des Nachbarn) seine Ehegattin teil, die auf Einwendungen verwies, welche er persönlich bereits vor der Bauverhandlung schriftlich eingebracht hatte. Sowohl die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als auch die Vorstellung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid wurden von ihm selbst verfasst. Erstmals in der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, auch im vorliegenden Bauverfahren über das Bauansuchen vom 9. Mai 2000 anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Damit kann der Behörde nicht als rechtswidrig unterstellt werden, wenn sie vom Nichtvorliegen eines aufrechten Vertretungsverhältnisses ausgegangen ist und die Zustellungen der Bescheide an den Beschwerdeführer persönlich vorgenommen hat.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060134.X01

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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