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L82000 BauordnungNorm
AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Bei der über das neue Bauansuchen abgehaltenen Bauverhandlung vom 2. August 2000 nahm in Vertretung des Beschwerdeführers (des Nachbarn) seine Ehegattin teil, die auf Einwendungen verwies, welche er persönlich bereits vor der Bauverhandlung schriftlich eingebracht hatte. Sowohl die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als auch die Vorstellung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid wurden von ihm selbst verfasst. Erstmals in der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, auch im vorliegenden Bauverfahren über das Bauansuchen vom 9. Mai 2000 anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Damit kann der Behörde nicht als rechtswidrig unterstellt werden, wenn sie vom Nichtvorliegen eines aufrechten Vertretungsverhältnisses ausgegangen ist und die Zustellungen der Bescheide an den Beschwerdeführer persönlich vorgenommen hat.
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060134.X01Im RIS seit
12.06.2003