RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0013

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
GdO Slbg 1994 §80 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017

Rechtssatz

Das Recht der Ermessensübung kommt nur jener Behörde zu, die zur Entscheidung in der Sache selbst berufen ist. Der Aufsichtsbehörde steht demnach in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, wozu auch die im Rahmen der Entscheidung über den Bauantrag gebotene Anwendung des § 25 Abs. 8 Slbg.

BebauungsgrundlagenG 1968 gehört, im Zuge des Vorstellungsverfahrens nach Art. 119a Abs. 5 B-VG und § 80 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 ein Recht zur Ermessensübung nicht zu.

Schlagworte

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3)Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X05

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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