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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017Rechtssatz
Das Recht der Ermessensübung kommt nur jener Behörde zu, die zur Entscheidung in der Sache selbst berufen ist. Der Aufsichtsbehörde steht demnach in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, wozu auch die im Rahmen der Entscheidung über den Bauantrag gebotene Anwendung des § 25 Abs. 8 Slbg.
BebauungsgrundlagenG 1968 gehört, im Zuge des Vorstellungsverfahrens nach Art. 119a Abs. 5 B-VG und § 80 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 ein Recht zur Ermessensübung nicht zu.
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3)Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X05Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010