RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2003
beobachten
merken

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
GdO Slbg 1994 §80 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017

Rechtssatz

Die Parteien des Verwaltungsverfahrens können gegen eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde getroffene Entscheidung einwenden, dass die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Trifft dieser Vorwurf zu, dann ist der in Handhabung des Ermessens ergangene Bescheid rechtswidrig, selbst dann, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gegeben waren.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X06

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten