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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art118 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017Rechtssatz
Die Parteien des Verwaltungsverfahrens können gegen eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde getroffene Entscheidung einwenden, dass die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Trifft dieser Vorwurf zu, dann ist der in Handhabung des Ermessens ergangene Bescheid rechtswidrig, selbst dann, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gegeben waren.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X06Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010