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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017Rechtssatz
Es ist der Aufsichtsbehörde verwehrt, selbst anlässlich einer gerechtfertigten Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz wegen einer nicht im Sinne des Gesetzes gelegenen Ermessensübung die Gemeinde in der Begründung des Vorstellungsbescheides an eine bestimmte andere Ermessensübung zu binden, ausgenommen den Fall, es könnte bei der gegebenen Sachlage nur eine bestimmte Ermessensübung als im Sinne des Gesetzes gelegen angesehen werden, was unter Umständen dann der Fall sein könnte, wenn von vornherein für die Ermessensübung nur zwei Alternativen bestehen (vgl. E vom 9. Mai 1979, Zl. 971/75, 116/79, VwSlg 9834 A/1979).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X08Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010