RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0013

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017

Rechtssatz

Es ist der Aufsichtsbehörde verwehrt, selbst anlässlich einer gerechtfertigten Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz wegen einer nicht im Sinne des Gesetzes gelegenen Ermessensübung die Gemeinde in der Begründung des Vorstellungsbescheides an eine bestimmte andere Ermessensübung zu binden, ausgenommen den Fall, es könnte bei der gegebenen Sachlage nur eine bestimmte Ermessensübung als im Sinne des Gesetzes gelegen angesehen werden, was unter Umständen dann der Fall sein könnte, wenn von vornherein für die Ermessensübung nur zwei Alternativen bestehen (vgl. E vom 9. Mai 1979, Zl. 971/75, 116/79, VwSlg 9834 A/1979).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X08

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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