RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0190

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit der Nachbar den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil das gegenständliche Projekt entgegen dem Bebauungsplan drei Vollgeschoße aufweise, macht er kein Nachbarrecht im Sinn des § 25 Abs. 2 Tir BauO 1998 geltend, weil die Zahl der Vollgeschoße nach der (hier maßgeblichen) Fassung der Tir BauO 1998 für den Mindestabstand nicht von Bedeutung ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060190.X02

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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