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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Definition des Begriffes "Land- und Forstwirtschaft" enthält das Stmk. ROG nicht. Angesichts der in § 25 Abs. 2 leg. cit. enthaltenen Aufzählung von möglichen Sondernutzungen, unter denen sich keine für eine so genannte "Massentierhaltung" oder "Intensivtierhaltung" findet, kann den Verwaltungsbehörden aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertraten, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung unabhängig von der Anzahl der in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere vorliegt. Das steiermärkische Raumordnungsrecht sieht keine Grenze nach der Anzahl der gehaltenen Tiere derart vor, dass bei Überschreitung einer solchen Grenze nicht mehr "Landwirtschaft" vorläge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zlen. 93/06/0184, 93/06/0185). Ein "Zuchtsauenstall" ist somit schon von seiner Zweckwidmung her - unabhängig von seiner Größe - der Landwirtschaft zuzuordnen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060140.X06Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010