RS Vwgh 2003/5/8 2001/06/0140

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb;

Rechtssatz

Eine Definition des Begriffes "Land- und Forstwirtschaft" enthält das Stmk. ROG nicht. Angesichts der in § 25 Abs. 2 leg. cit. enthaltenen Aufzählung von möglichen Sondernutzungen, unter denen sich keine für eine so genannte "Massentierhaltung" oder "Intensivtierhaltung" findet, kann den Verwaltungsbehörden aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertraten, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung unabhängig von der Anzahl der in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere vorliegt. Das steiermärkische Raumordnungsrecht sieht keine Grenze nach der Anzahl der gehaltenen Tiere derart vor, dass bei Überschreitung einer solchen Grenze nicht mehr "Landwirtschaft" vorläge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zlen. 93/06/0184, 93/06/0185). Ein "Zuchtsauenstall" ist somit schon von seiner Zweckwidmung her - unabhängig von seiner Größe - der Landwirtschaft zuzuordnen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060140.X06

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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