RS Vwgh 2003/5/8 2003/06/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0105 E 26. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis: E 8. September 1995, 95/06/0170). Dies gilt auch für die Parteien, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung beibehalten haben.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060051.X01

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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