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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.377,40 bezieht. Er hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 330,63 zu bezahlen. Bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrages betrug sein Kontostand € 1.795,99. Er verfügt über eine Lebensversicherung (als Sicherstellung für einen Gehaltsvorschuss) und über eine Rechtsschutzversicherung; die Höhe seiner Schulden beträgt € 10.750,90. Er ist verheiratet und hat derzeit keine Unterhaltsverpflichtungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G128.2005Dokumentnummer
JFR_09948891_05G00128_01