RS Vwgh 2003/5/8 2001/15/0082

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die zur Begründung eines Unternehmerwagnisses vorgebrachten Ausführungen, der Gesellschafter-Geschäftsführer hafte "wie ein Einzelunternehmer" für betriebliche Kredite und verliere bei Insolvenz des Unternehmens seine Einkunftsquelle und auf Grund seiner Privathaftungen auch sein Privatvermögen, führen nicht zum Erfolg. Damit vernachlässigt die Gesellschaft die für die steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre (Hinweis E 20. März 2002, 2001/15/0155; E 22. Mai 2002, 2002/15/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150082.X01

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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