RS Vwgh 2003/5/8 2003/15/0020

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichteinrechnung des Postenlaufs in eine Frist - § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG - findet nur insofern statt, als der Postenlauf die Zeit zwischen Postaufgabe durch die belangte Behörde und Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof betrifft. Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle oder Einbringung mit Fernkopie bei der unzuständigen Stelle (belangte Behörde) und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen (Hinweis B 19. Juni 2001, 2001/01/0180 und 0245).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150020.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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