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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Die Nichteinrechnung des Postenlaufs in eine Frist - § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG - findet nur insofern statt, als der Postenlauf die Zeit zwischen Postaufgabe durch die belangte Behörde und Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof betrifft. Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle oder Einbringung mit Fernkopie bei der unzuständigen Stelle (belangte Behörde) und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen (Hinweis B 19. Juni 2001, 2001/01/0180 und 0245).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150020.X01Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009