Index
L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017Rechtssatz
Den Nachbarn kommt zwar im Verfahren über die Bauplatzerklärung keine Parteistellung zu, es steht ihnen jedoch frei, in dieser Hinsicht ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Rechte mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0160, m.w.N.).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X01Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010