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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde hat im Vorstellungsverfahren sowohl die Voraussetzungen für die Ermessensübung zu prüfen als auch eine Ermessenskontrolle vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 19. April 1977, Zl. 618/76, VwSlg 9300 A/1976), ohne selbst Ermessen zu üben.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X07Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010