RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2003
beobachten
merken

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
GdO Slbg 1994 §80 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0017

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde hat im Vorstellungsverfahren sowohl die Voraussetzungen für die Ermessensübung zu prüfen als auch eine Ermessenskontrolle vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 19. April 1977, Zl. 618/76, VwSlg 9300 A/1976), ohne selbst Ermessen zu üben.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060013.X07

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten