RS Vwgh 2003/5/8 2000/15/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Rechtssatz

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis E 28. November 2000, 99/14/0008; E 19. Dezember 2000, 99/14/0283). Die Prämisse, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters könne nach der Verkehrsauffassung "niemals" im häuslichen Arbeitszimmer liegen, ist eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Behauptung, die den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150176.X02

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten