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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen allgemeinen Betriebsausgaben und Sonderbetriebsausgaben wirkt sich auf die Höhe des Gewinnes der Gesellschaft nicht aus, sondern lediglich auf die Verteilung des Gewinnes auf die Gesellschafter. Weiters kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die einem Gesellschafter erwachsenen Rechtsanwaltsaufwendungen für Prozesse mit anderen Gesellschaftern, soweit solche Aufwendungen nicht privat veranlasst sind, zu den Sonderbetriebsausgaben zählt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 36.5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150036.X03Im RIS seit
18.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014