RS Vwgh 2003/5/8 99/15/0036

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen allgemeinen Betriebsausgaben und Sonderbetriebsausgaben wirkt sich auf die Höhe des Gewinnes der Gesellschaft nicht aus, sondern lediglich auf die Verteilung des Gewinnes auf die Gesellschafter. Weiters kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die einem Gesellschafter erwachsenen Rechtsanwaltsaufwendungen für Prozesse mit anderen Gesellschaftern, soweit solche Aufwendungen nicht privat veranlasst sind, zu den Sonderbetriebsausgaben zählt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 36.5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150036.X03

Im RIS seit

18.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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