RS Vfgh 2005/11/9 B3258/05

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Veröffentlicht am 09.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung eines Verstoßes gegen §9 Abs1 und §23 RL-BA.

Der Bf führt aus, dass es für ihn einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeute, sein "Layout" und seine Geschäftsausstattung auf die Bezeichnung "Rechtsanwalt" umzustellen, weil eine Reihe von Drucksorten vernichtet und neue hergestellt werden müssten.

Das Vorbringen des Antragstellers reicht nicht aus, seinen Angaben den gesetzlich geforderten unverhältnismäßigen Nachteil entnehmen zu können. Er hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3258.2005

Dokumentnummer

JFR_09948891_05B03258_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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