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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Feststellung eines Verstoßes gegen §9 Abs1 und §23 RL-BA.
Der Bf führt aus, dass es für ihn einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeute, sein "Layout" und seine Geschäftsausstattung auf die Bezeichnung "Rechtsanwalt" umzustellen, weil eine Reihe von Drucksorten vernichtet und neue hergestellt werden müssten.
Das Vorbringen des Antragstellers reicht nicht aus, seinen Angaben den gesetzlich geforderten unverhältnismäßigen Nachteil entnehmen zu können. Er hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B3258.2005Dokumentnummer
JFR_09948891_05B03258_01