RS Vwgh 2003/5/8 99/15/0101

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gegen die Heranziehung der Preise für Groß- und Dauerkunden spricht, dass als Mittelpreis im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988, der zur Bewertung eines geldwerten Vorteiles heranzuziehen ist, jener Betrag anzunehmen ist, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E 7. Juni 1989, 88/13/0104, ÖStZB 1989, 450).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150101.X05

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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