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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Rechtssatz
Gegen die Heranziehung der Preise für Groß- und Dauerkunden spricht, dass als Mittelpreis im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988, der zur Bewertung eines geldwerten Vorteiles heranzuziehen ist, jener Betrag anzunehmen ist, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E 7. Juni 1989, 88/13/0104, ÖStZB 1989, 450).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150101.X05Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013