RS Vwgh 2003/5/8 99/15/0036

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 UStG die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer geltend machen. Leistungsempfänger ist bei vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich derjenige, der sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, der also aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist (Hinweis Ruppe, UStG 19942, § 12 Tz 64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150036.X04

Im RIS seit

18.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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