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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 UStG die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer geltend machen. Leistungsempfänger ist bei vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich derjenige, der sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, der also aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist (Hinweis Ruppe, UStG 19942, § 12 Tz 64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150036.X04Im RIS seit
18.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014