RS Vwgh 2003/5/8 2000/06/0089

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs6;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs6;
BauPolG Slbg 1997 WV/Kdm Art4 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Art. IV Z. 2 der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes LGBl. Nr. 40/1997 ist zu entnehmen, dass dessen § 16 Abs. 6 erster Satz BauPolG für vor dem 1. Jänner 1984 ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen keine Anwendung findet. Daher wurde auch der Beschwerdeführer durch die Nichtstattgabe seines Antrages auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Grunde des § 16 BauPolG in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, weil im Allgemeinen - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - niemandem, also auch nicht dem Nachbarn, ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht (vgl. etwa den Beschluss vom 15. Dezember 1983, Zl. 83/06/0231, BauSlg. Nr. 160, und das Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0327, m.w.N.).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060089.X02

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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