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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Art. IV Z. 2 der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes LGBl. Nr. 40/1997 ist zu entnehmen, dass dessen § 16 Abs. 6 erster Satz BauPolG für vor dem 1. Jänner 1984 ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen keine Anwendung findet. Daher wurde auch der Beschwerdeführer durch die Nichtstattgabe seines Antrages auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Grunde des § 16 BauPolG in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, weil im Allgemeinen - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - niemandem, also auch nicht dem Nachbarn, ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht (vgl. etwa den Beschluss vom 15. Dezember 1983, Zl. 83/06/0231, BauSlg. Nr. 160, und das Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0327, m.w.N.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060089.X02Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009