RS Vfgh 2005/11/24 B3278/05

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Bergrecht

Rechtssatz

Folge

Erklärung der Gewinnungsbewilligung für die Abbaufelder "Mairist I" und "Mairist II" für erloschen und Auflassung des Bergbaugebietes innerhalb der Begrenzung dieser Abbaufelder.

Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass bereits in der Vergangenheit auf den Grundstücken ein Diabasabbau betrieben worden sei und der Bescheid auch nicht aufgrund schutzwürdiger Interessen von Anrainern erlassen worden sei, sondern lediglich aufgrund der Unterlassung der fristgerechten Antragstellung zur Umwandlung der Gewinnungsbewilligungen in Überscharen. Für den Beschwerdeführer entstünde durch die Einstellung des Bergbaubetriebes ein unverhältnismäßiger Nachteil, da durch die Umwidmung der Liegenschaft einerseits der Wiederverkaufswert drastisch fallen würde und darüber hinaus mit der Einstellung des Betriebes ein massiver wirtschaftlicher Schaden, verbunden mit dem Verlust von Arbeitsplätzen in einer wirtschaftlich schwachen Region verbunden wäre.

Die von der belangten Behörde angeführten öffentlichen Interessen an einer Bereinigung des Berechtigungsstandes und an der Verwaltungsökonomie sind nicht als zwingende öffentliche Interessen zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • B 3278/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2005 B 3278/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3278.2005

Dokumentnummer

JFR_09948876_05B03278_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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