RS Vwgh 2003/5/9 99/18/0246

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Veröffentlicht am 09.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0259 E 28. Februar 1996 RS 1 (Hier: Die Erstbehörde ist die als Bundesbehörde eingerichtete Bundespolizeidirektion Wien.)

Stammrechtssatz

Eine Feststellung iSd § 1 Abs 2 BeglaubigungsV kommt nur hinsichtlich der angeführten Organe von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Frage. Demgegenüber handelt es sich bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien um eine Bundesbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180246.X01

Im RIS seit

11.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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