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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/01/0259 E 28. Februar 1996 RS 1 (Hier: Die Erstbehörde ist die als Bundesbehörde eingerichtete Bundespolizeidirektion Wien.)Stammrechtssatz
Eine Feststellung iSd § 1 Abs 2 BeglaubigungsV kommt nur hinsichtlich der angeführten Organe von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Frage. Demgegenüber handelt es sich bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien um eine Bundesbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180246.X01Im RIS seit
11.07.2003