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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0290 E 14. März 2000 RS 2 (Hier: Das Beschwerdevorbringen lässt zwar nicht erkennen, ob die dem Fremden zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides gleichfalls den Stampiglienabdruck enthält. Dies kann jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben, weil, selbst wenn dieser Abdruck fehlen sollte, es sich dabei um einen bloßen Formfehler handeln würde, der von der belBeh jederzeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG hätte berichtigt werden können, wobei es für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde nicht von Belang wäre, wenn die Berichtigung eines solchen Formfehlers bisher unterblieben wäre.)Stammrechtssatz
Auf der der Partei zugestellten Ausfertigung des Bescheides befindet sich - ebenso wie auf der Urschrift - neben den Worten DER VORSTAND und dem Kürzel "i.A." nicht nur eine unleserliche Unterschrift, sondern auch ein deutlich lesbarer Stampiglienabdruck mit dem Namen des Genehmigenden. Diese Ausfertigung entspricht somit den Formerfordernissen des § 18 Abs 4 erster Satz AVG. Der Zusatz, dass der genehmigende Organwalter im Auftrag ("i.A.") des Vorstandes gehandelt hat, weist lediglich darauf hin, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat.
Schlagworte
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180246.X02Im RIS seit
11.07.2003