RS Vwgh 2003/5/9 99/18/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0290 E 14. März 2000 RS 2 (Hier: Das Beschwerdevorbringen lässt zwar nicht erkennen, ob die dem Fremden zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides gleichfalls den Stampiglienabdruck enthält. Dies kann jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben, weil, selbst wenn dieser Abdruck fehlen sollte, es sich dabei um einen bloßen Formfehler handeln würde, der von der belBeh jederzeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG hätte berichtigt werden können, wobei es für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde nicht von Belang wäre, wenn die Berichtigung eines solchen Formfehlers bisher unterblieben wäre.)

Stammrechtssatz

Auf der der Partei zugestellten Ausfertigung des Bescheides befindet sich - ebenso wie auf der Urschrift - neben den Worten DER VORSTAND und dem Kürzel "i.A." nicht nur eine unleserliche Unterschrift, sondern auch ein deutlich lesbarer Stampiglienabdruck mit dem Namen des Genehmigenden. Diese Ausfertigung entspricht somit den Formerfordernissen des § 18 Abs 4 erster Satz AVG. Der Zusatz, dass der genehmigende Organwalter im Auftrag ("i.A.") des Vorstandes gehandelt hat, weist lediglich darauf hin, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat.

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180246.X02

Im RIS seit

11.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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