RS Vwgh 2003/5/9 2000/18/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §31;
StGB §40;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0032 E 7. August 2001 RS 1 (hier nur bis inklusive Klammerausdruck im zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Der Fremde wurde zu einer Geldstrafe und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten als Zusatzstrafe (gemäß §§ 31 und 40 StGB) rechtskräftig verurteilt. Diese beiden Verurteilungen sind als Einheit zu werten (Hinweis E 13. Oktober 2000, 2000/18/0013) und ist daher nur der dritte Fall, nicht aber auch der vierte Fall des - als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden - § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180115.X01

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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