RS Vfgh 2005/11/28 V72/05

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Untertilliach vom 25.07.03
Tir RaumOG 2001 §107 Abs4 lita

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung eines als allgemeines Mischgebiet gewidmeten Grundstücks in Sonderfläche Holzschnitzellager, Garage, Schafstall und Heulager mangels Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Interesses sowie ausreichender Grundlagenforschung

Rechtssatz

Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Untertilliach vom 25.07.03.

Anhaltspunkte dafür, dass ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund iSd §107 Abs4 lita Tir RaumOG 2001 die Umwidmung einer als allgemeines Mischgebiet ausgewiesenen Fläche in eine Sonderfläche gerechtfertigt hätte, hat das Verordnungsprüfungsverfahren nicht ergeben; insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Errichtung eines Schafstalls an der umgewidmeten Stelle zur Absicherung der landwirtschaftlichen Struktur geboten gewesen sein soll. Der Versuch der Tiroler Landesregierung, die Umwidmung damit zu rechtfertigen, dass der Schafstall auch auf Grund der bisherigen Widmung hätte errichtet werden können und ein öffentliches Interesse an der damit bewirkten Einschränkung der baulichen Entwicklung auf einen bestimmten Zweck bestehe, steht im offenkundigen Widerspruch zu der von ihr selbst eingeräumten Folge des Entfalles des Immissionsschutzes für den Nachbarn: die angeblich beabsichtigte Einschränkung der baulichen Entwicklung sichert die landwirtschaftliche Struktur nicht und führt den Nutzungskonflikt gerade herbei.

Unzureichende Grundlagenforschung: Der Umstand, dass den Mitgliedern des Gemeinderats die örtlichen wie auch persönlichen Gegebenheiten aus eigener Anschauung bekannt sind, entbindet nicht von der Verpflichtung, diese Gegebenheiten darzulegen, auf die Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Kriterien einzugehen und sodann eine solcherart nachvollziehbare Entscheidung zu fällen.

Kein Eingehen mehr auf die Bedenken hinsichtlich ordnungsgemäßer Kundmachung.

(Anlassfall B730/04, E v 05.12.05, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V72.2005

Dokumentnummer

JFR_09948872_05V00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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