Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23;Rechtssatz
Eine Zustellung gem § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht gem § 25 Abs. 1 erster Satz ZustG jener "durch Anschlag an der Amtstafel" vor. Die von § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG geforderte Hinterlegung beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde kann auch nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG ersetzt werden. Es handelt sich nämlich um völlig verschiedene Arten der Zustellung. Damit, dass diese von der Behörde auseinander gehalten werden, kann der Adressat rechnen und daher darauf vertrauen, dass er Nachforschungen über hinterlegte Sendungen lediglich bei den in § 23 ZustG genannten Stellen vornehmen muss (Hinweis E 22. Oktober 1991, Zl. 91/14/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080206.X02Im RIS seit
18.06.2003Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010