RS Vwgh 2003/5/14 2002/08/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2003
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §23;
ZustG §25 Abs1 erster Satz;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine Zustellung gem § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht gem § 25 Abs. 1 erster Satz ZustG jener "durch Anschlag an der Amtstafel" vor. Die von § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG geforderte Hinterlegung beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde kann auch nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG ersetzt werden. Es handelt sich nämlich um völlig verschiedene Arten der Zustellung. Damit, dass diese von der Behörde auseinander gehalten werden, kann der Adressat rechnen und daher darauf vertrauen, dass er Nachforschungen über hinterlegte Sendungen lediglich bei den in § 23 ZustG genannten Stellen vornehmen muss (Hinweis E 22. Oktober 1991, Zl. 91/14/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080206.X02

Im RIS seit

18.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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