Index
E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14a Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0074 E 14. Mai 2003 2003/08/0071 E 14. Mai 2003 2003/08/0077 E 14. Mai 2003 2003/08/0073 E 14. Mai 2003 2003/08/0078 E 14. Mai 2003 2003/08/0076 E 14. Mai 2003 2003/08/0075 E 14. Mai 2003Rechtssatz
Eine grenzüberschreitende Betriebsbildung für Zwecke der Bemessung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung der Bauern durch Zuordnung im Ausland gelegener Grundflächen zu einem inländischen Betrieb (etwa auf Grund der Anknüpfung an einen inländischen Betriebssitz), bedürfte einer ausdrücklichen Kollisionsnorm, welche die jeweiligen Staatsgebiete einander für diesen Zweck gleichstellt. Eine solche Regelung besteht derzeit nur im Verhältnis zu Nachbarstaaten, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, in Art. 14a Z. 3 der VO (EWG) 1408/71 und nur für eine bestimmte Fallgruppe grenzüberschreitender selbständiger Erwerbstätigkeit: nach dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080070.X05Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008