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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags hinsichtlich der Versäumnis der Frist zur Stellung eines nachträglichen AbtretungsantragsRechtssatz
Der glaubwürdige Umstand, dass die geschulte und verlässliche Kanzleileiterin den Antrag (nach Löschen der Frist aus dem Fristenbuch) nicht expediert, sondern irrtümlich auf den Ablagestapel gelegt hat, stellt im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das auf einem minderen Grad des Versehens beruht. Dafür spricht auch, dass der Kanzleileiterin nach ihrer Rückkehr sofort ihr Versehen aufgefallen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1607.2004Dokumentnummer
JFR_09948872_04B01607_01