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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
Abweisung von Beschwerden gegen die Versagung der Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags nach dem IESG; keine Anlassfallwirkung für zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig gewesene Beschwerden bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses; aufgehobene Bestimmungen des IESG bzw der Verordnungen über die Zuschläge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag in diesen Fällen weiterhin anzuwendenSpruch
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Anwendung gesetzwidriger Verordnungen. Die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungen und die Verfassungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof im Verfahren G39,40,82/05, V 25-31, 32-37 und 56-63/05 geprüft. Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005 hat er die geprüften Gesetzesbestimmungen und hier maßgeblichen Verordnungen aufgehoben.
Die vorliegenden Beschwerden sind einem Anlassfall dieser Normenprüfungsverfahren nicht gleichzustellen (vgl. B844/05 vom 15. Oktober 2005, beigeschlossen).
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unangreifbarkeit bereits aufgehobener (und daher einer neuerlichen Aufhebung - auch aufgrund anderer Bedenken allenfalls gegen andere gesetzliche Grundlagen der aufgehobenen Verordnungen - nicht mehr zugänglicher) Gesetzesbestimmungen (zB. VfSlg. 4718/1964, 8483/1979, 13.297/1992, 15.978/2000) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Da die Angelegenheiten auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, sieht der Verfassungsgerichtshof von einer Behandlung der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften - Beschwerden ab (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, InsolvenzentgeltsicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1659.2005Dokumentnummer
JFT_09948795_05B01659_00