RS Vfgh 2005/11/28 V71/05 - V11/06, V61/06, V88/06

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö StraßenG 1999 §6
Verordnung der Marktgemeinde Göllersdorf vom 15.06.05 betreffend Auflassung eines Wirtschaftsweges

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungbetreffend die Auflassung eines Wirtschaftsweges mangelsunmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Anrainer

Rechtssatz

Kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße.

Das Nö StraßenG sieht für die Auflassung von Gemeindestraßen keine besonderen, über die Möglichkeit der Stellungnahme zur Auflassungsabsicht hinausgehenden subjektiven Rechte der Anrainer vor. Dass aber die Antragsteller im Eigentumsrecht an ihren Liegenschaften dadurch nicht berührt werden, dass eine bestehende Zufahrt zu ihrer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft wegfällt, ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen klar: grenzen doch ihre Grundstücke - wie auch die Akten zeigen - nach wie vor an drei Seiten an eine öffentliche Straße an. Besondere Gründe, die es ausschlössen, über diesen Zugang - wenn auch vielleicht unter Inanspruchnahme des eigenen Grundstückes - eine die ordnungsmäßige Nutzung ermöglichende Zu- und Abfahrt einzurichten, sind nicht vorgebracht und nicht erkennbar.

Siehe auch B v 06.06.06, V11/06: Zurückweisung eines weiteren Antrags derselben Antragsteller auf Aufhebung derselben Verordnung; kein neues Vorbringen. Einrichtung einer tauglichen Zufahrt Sache der Antragsteller. Im Zuge der Straßenbauverhandlungen abgegebene Versprechen Dritter können an der fehlenden rechtlichen Betroffenheit des Anrainers von der Auflassung eines von mehreren Zugängen nichts ändern. Weiters B v 25.09.06, V61/06: Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid schafft keine Rechtssphäre der Einschreiter, die durch die Auflassung der Gemeindestraße berührt wäre. Ferner B v 03.03.07, V88/06: Dass die Antragsteller Teile ihres Grundbesitzes veräußern wollen, die dann nur mehr über die ihnen verbleibenden Teile an das öffentliche Wegenetz angeschlossen wären, bleibt ebenso eine wirtschaftliche Rückwirkung wie die allfällige Notwendigkeit, auf dem eigenen Grundstück die technischen Voraussetzungen für eine bequeme Zu- und Abfahrt (auch für allfällige Erwerber von Teilstücken) zu schaffen; keine Parteistellung der Antragsteller im Verordnungserlassungsverfahren.

Entscheidungstexte

  • V 71/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2005 V 71/05
  • V 11/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2006 V 11/06
  • V 61/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2006 V 61/06
  • V 88/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2007 V 88/06

Schlagworte

Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung, VfGH / Individualantrag,Rechte subjektive öffentliche, Gemeingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V71.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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