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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/11/0021 E 4. Februar 1992 VwSlg 13575 A/1992 RS 2Stammrechtssatz
Auch wenn die Behörde ausdrücklich zum Ausdruck bringt, daß sie eine Zustellung nicht bewirken wolle (weil zB ihre Absicht lediglich auf Information gerichtet ist, Übermittlung "zur Kenntnisnahme"), hat die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0144).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080206.X03Im RIS seit
18.06.2003Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010