RS Vwgh 2003/5/15 2001/01/0499

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0108 E 3. Juli 2003 2001/20/0191 E 17. September 2003 2002/20/0581 E 12. Juni 2003

Rechtssatz

§ 7 AsylG 1997 stellt - abgesehen von Ausnahmen der im vorliegenden E erwähnten Art - auf die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ab. Zu den Gründen, die ein solches Verständnis erfordern, gehört - abgesehen von grundsätzlichen Erwägungen zum Zweck des Asylgesetzes und Schlussfolgerungen etwa aus den Voraussetzungen der Drittstaatsicherheit - der Umstand, dass nach dem letzten Satzteil des § 7 AsylG 1997 die Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C FlKonv - in denen sich alle und nicht nur die im ersten Satzteil des § 7 AsylG 1997 ausdrücklich rezipierten Elemente des in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv verankerten Flüchtlingsbegriffes widerspiegeln - bei der Entscheidung über die Asylgewährung uneingeschränkt anzuwenden sind. Die ausdrückliche Anordnung einer Anwendung dieser Tatbestände schon im Zuerkennungsverfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv einerseits nicht erst mit der Asylgewährung entsteht und andererseits nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C FlKonv endet (vgl. dazu das zum AsylG 1991 ergangene Erkenntnis vom 9. Mai 1996, Zl. 95/20/0101; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 157, 340 f und 369; zur Wirksamkeit der Beendigungstatbestände auch schon vor förmlicher Anerkennung a. a.O., 370; darauf bezugnehmend Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 189 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010499.X02

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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