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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat vertrat betreffend die Gefährdung nach § 57 Abs. 1 FrG 1997 die Ansicht, die Bedrohung müsse vom Staat ausgehen oder zumindest von diesem gebilligt werden. Dadurch, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Rechtsansicht des Bundesasylamtes, wonach unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 bei einer Bedrohung durch Privatpersonen eine Billigung von Seiten des Staates erforderlich sei, rezipierte, belastete er den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchabschnitt über die Feststellung nach § 8 AsylG 1997 mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Hinweis E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0313, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010262.X02Im RIS seit
18.07.2003