RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0262

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat vertrat betreffend die Gefährdung nach § 57 Abs. 1 FrG 1997 die Ansicht, die Bedrohung müsse vom Staat ausgehen oder zumindest von diesem gebilligt werden. Dadurch, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Rechtsansicht des Bundesasylamtes, wonach unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 bei einer Bedrohung durch Privatpersonen eine Billigung von Seiten des Staates erforderlich sei, rezipierte, belastete er den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchabschnitt über die Feststellung nach § 8 AsylG 1997 mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Hinweis E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0313, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010262.X02

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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