RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0309 E 15. Mai 2003

Rechtssatz

Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen sind dem Asylwerber bzw. seiner Familie "irgendwelche asylrelevanten Vorkommnisse in Belgrad bzw. in Serbien ... nicht widerfahren". Der unabhängige Bundesasylsenat hat den angefochtenen Bescheid im Asylteil damit begründet, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr in Serbien und Montenegro nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ob der Asylwerber im Kosovo in asylrelevanter Weise verfolgt wird, hat der unabhängige Bundesasylsenat keiner näheren Prüfung unterzogen. Bei Bedachtnahme auf seinen (weiteren) Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) wäre der Asylwerber aber auch dann, wenn ihm im Kosovo asylrelevante Verfolgung drohen sollte, im vorliegenden Fall nicht als eine Person anzusehen, welcher der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist (vgl. zum Konzept der zwei Herkunftsstaaten im besonderen Fall des Kosovo zuletzt das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010322.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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