RS Vfgh 2005/11/28 B632/05

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ASVG §343, §347 Abs6
GSVG §90
Schiedskommissionsverordnung, BGBl 128/1991 §29, §30

Rechtssatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Erklärung der Unwirksamkeit einer Kündigung eines Einzelvertrages; denkmögliche Verneinung des Vorliegens von Kündigungsgründen, keine Erhärtung des Vorwurfs der beharrlichen Verletzung des Ökonomiegebotes

Siehe VfSlg 16640/2002.

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Bescheid der Bundesschiedskommission.

Im vorliegenden Fall trägt die im Akt der belangten Behörde erliegende Urschrift des angefochtenen Bescheides die Unterschrift des genehmigungsberechtigten Vorsitzenden der Bundesschiedskommission. Der Beglaubigungsvermerk wurde zwar von einer Bundesbediensteten vorgenommen, die Dienst beim OGH versieht; diese führt jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat - aufgrund entsprechender, mit der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger geschlossener Verträge die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission. Es liegt daher eine ordnungsgemäße Beglaubigung der zuständigen Bediensteten der Kanzlei der Bundesschiedskommission vor.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ersatzbescheid.

Der Kündigungsgrund der beharrlichen Vertragsverletzung setzt jedenfalls wiederholte Verstöße voraus.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt verkennt, dass die belangte Behörde nach Überprüfung anhand einzelner - von der SVA ausgewählter - Fälle aus dem zweiten, dritten und vierten Quartal 1999 sowie dem ersten Quartal 2000 (der letzten vier Quartale vor Ausspruch der Kündigung) zum Ergebnis gelangt ist, dass der Vorwurf der beharrlichen Verletzung des Ökonomiegebotes in diesem Zeitraum nicht erhärtet werden konnte. Davon ausgehend ist es aber nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der ausgesprochene Kündigungsgrund nicht mehr "in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Aufkündigung des Vertrages" gestanden ist; Kündigungsgründe sind nämlich vom Krankenversicherungsträger bei sonstigem Untergang seines Kündigungsrechtes "unverzüglich" geltend zu machen (vgl VfGH 28.09.04, B279/04). Daran änderte auch nichts, wenn sich der Vorwurf der "Überarztung" für Zeiträume bis einschließlich des ersten Quartals des Jahres 1999 erhärten ließe.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass - wie sich aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis ergibt - die Beschwerdeführerin durch das Fehlen der gebotenen Mitwirkung des Beteiligten durch längere Zeit an der Durchführung der nötigen stichprobenartigen Kontrollen gehindert gewesen ist. Das hat sie jedoch in diesem Verfahren nicht schon im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund geltend gemacht (vgl VfSlg 16640/2002).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheid Unterschrift, Bescheid Zurechnung, Sozialversicherung, Ärzte, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B632.2005

Dokumentnummer

JFR_09948872_05B00632_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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