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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 21. August 1999 näher feststellte, der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten (nach der Strafverfügung betrug die erlaubte Geschwindigkeit 80 km/h, die gemessene Geschwindigkeit 114 km/h) und er habe im Zuge der Geschwindigkeitsübertretung trotz eines Überholverbotes ein mehrspuriges Fahrzeug überholt sowie, er habe mehrmals seinen Führerschein bzw. seinen Reisepass nicht mit sich geführt, vermögen allein diese Feststellungen die Prognose der belangten Behörde über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht zu stützen (Hinweis E 25. März 2003, Zl. 2001/01/0427). Die Einmaligkeit der Geschwindigkeitsübertretung sowie die, wenn auch mehrmaligen, Verstöße gegen das Fremden- und Führerscheingesetz rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dass aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit bestimmter Verstöße eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck käme. Zu dieser abschließenden Beurteilung bedarf es konkreter Feststellungen über die näheren Umstände der Deliktsbegehung, auf Grund derer eine verlässliche Prognoseentscheidung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010096.X03Im RIS seit
20.06.2003