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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wies die Fremde in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich auf die - mit der Außerlandesschaffung verbundene - Gefahr für ihr und ihres "Babys" Leben hin. Obzwar die Fremde die lebensbedrohliche Gefahr erkennbar in religiösen Auseinandersetzungen in ihrem Herkunftsstaat sah, wäre der unabhängige Bundesasylsenat im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung nichts desto weniger gehalten gewesen, umfassend zu prüfen, ob die Außerlandesschaffung der hochschwangeren Fremden - auch im Hinblick auf die Abschiebungsmaßnahme selbst - mit Art. 3 MRK in Einklang zu bringen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010556.X02Im RIS seit
20.06.2003