RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0560

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/20/0370 E 23. Jänner 2009

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat nicht den Versuch unternommen, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Asylwerbers an den verfügbaren Informationen über die Vorgänge in dessen Heimatland zu messen und etwa zu prüfen, ob Vorfälle der von diesem - wie von zahlreichen anderen Asylwerbern aus Nigeria - behaupteten, ein Herantreten von "Ogboni" an Hinterbliebene betreffenden Art in Nigeria selbst bekannt sind oder nicht und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind (vgl. zuletzt - unter dem Gesichtspunkt des § 6 Z. 3 AsylG 1997 - das E vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326). In diesem Zusammenhang könnte die verhältnismäßig große Dichte im Internet zugänglicher Zeitungsberichte über Gewaltverbrechen mit kultischem Hintergrund in Nigeria einerseits und über die teils kritisch betrachtete Rolle der "Ogboni" im gesellschaftlichen Leben andererseits von Bedeutung sein (vgl. auch den in einem der im Beschwerdefall vorgelegten Berichte enthaltenen Abschnitt über die nigerianische Presse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010560.X02

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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