RS Vwgh 2003/5/15 2001/01/0499

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC;
FrG 1997 §83;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0108 E 3. Juli 2003 2001/20/0191 E 17. September 2003 2002/20/0581 E 12. Juni 2003

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden E erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden E zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010499.X07

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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