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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG, wonach gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme "eine abgesonderte Berufung" nicht zulässig ist, hätte die Erhebung einer Beschwerde gegen den im Administrativverfahren nicht anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid nicht ausgeschlossen; im vorliegenden Fall liegt ein letztinstanzlicher Bescheid vor, der auf Grund des Zutreffens der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschwerde an den VwGH bekämpft werden kann (vgl. E 23.3.1977, Zl. 1341/75, VwSlg 9277 A/1977). Der VwGH ist im gegenständlichen Verfahren - da der Beschwerdeführer den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid ("iudicium rescindens") unbekämpft gelassen und nur gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Entscheidung ("iudicium rescissorium") Beschwerde an den VwGH erhoben hat - der Untersuchung der Frage enthoben, ob die mit dem Bescheid vom 11.6.1997 verfügte Wiederaufnahme zurecht erfolgt ist (vgl. betreffend eine Wiederaufnahme über Antrag E 25.2.1952, Zl. 606/51, VwSlg 2455 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010241.X01Im RIS seit
21.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012