RS Vwgh 2003/5/15 98/01/0241

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §70 Abs3 Satz2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1994/505;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG, wonach gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme "eine abgesonderte Berufung" nicht zulässig ist, hätte die Erhebung einer Beschwerde gegen den im Administrativverfahren nicht anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid nicht ausgeschlossen; im vorliegenden Fall liegt ein letztinstanzlicher Bescheid vor, der auf Grund des Zutreffens der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschwerde an den VwGH bekämpft werden kann (vgl. E 23.3.1977, Zl. 1341/75, VwSlg 9277 A/1977). Der VwGH ist im gegenständlichen Verfahren - da der Beschwerdeführer den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid ("iudicium rescindens") unbekämpft gelassen und nur gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Entscheidung ("iudicium rescissorium") Beschwerde an den VwGH erhoben hat - der Untersuchung der Frage enthoben, ob die mit dem Bescheid vom 11.6.1997 verfügte Wiederaufnahme zurecht erfolgt ist (vgl. betreffend eine Wiederaufnahme über Antrag E 25.2.1952, Zl. 606/51, VwSlg 2455 A/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010241.X01

Im RIS seit

21.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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