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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 eine abschließende Prognoseentscheidung aus staatsbürgerschaftsrechtlicher Sicht über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers zu treffen. Weder wurden die näheren Umstände der im Jahre 1996 begangenen Körperverletzung sowie der in den Jahren 1996 und 1998 bestraften Übertretungen nach dem Lebensmittelgesetz dargestellt noch die Tathandlungen der "zahlreiche(n) mit der Gewerbeausübung des Bewerbers zusammenhängende(n) Verwaltungsstrafen" näher beschrieben. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht einmal zu entnehmen, welches Gewerbe der Beschwerdeführer ausgeübt hat; auch wird kein Bezug zwischen verunreinigten "Vorräten" und Lebensmitteln und den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen hergestellt. Aus den rudimentären Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann demnach kein Rückschluss auf das Charakterbild des Beschwerdeführers gezogen werden, was auch auf das Fehlen von Feststellungen über "ungetilgte(n) Verkehrsstrafen" zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010027.X02Im RIS seit
20.06.2003