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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Ermittlungsergebnisse vermögen ihre Zuversicht in die humanitäre Lage in Sierra Leone aber - für sich allein - nicht zu tragen. So ist in dem genannten UN-Bericht vom 13.12.2001, der die Frage der Versorgungslage nur am Rande berührt, nur davon die Rede, dass sich im Jahr 2001 die Energieversorgung signifikant verbessert habe und die landwirtschaftliche Produktion wachse. Dieser Bericht trifft damit keine Aussage über die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Versorgungslage. Die Lücke an tauglichen Ermittlungsergebnissen zur Beurteilung der aktuellen humanitären Situation vermag auch der vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogene Bericht des österreichischen Konsulates in Freetown vom 11.1.2002 nicht zu schließen, der nur allgemein ausführt, die "Lage in Sierra Leone" sei "als weitgehend normal zu betrachten, auch was die Versorgung der Bevölkerung betrifft" (hinsichtlich der Ergänzungsbedürftigkeit solcher Berichte als Ermittlungsergebnisse E 8.4.2003, Zl. 2002/01/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010203.X02Im RIS seit
18.07.2003