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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0108 E 3. Juli 2003 2001/20/0191 E 17. September 2003 2002/20/0581 E 12. Juni 2003Rechtssatz
Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, dass es sowohl für die Asylgewährung (§ 7 AsylG 1997) als auch im Beendigungsverfahren (§ 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997) auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der FlKonv zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Daraus folgt in Verbindung mit den im vorliegenden E wiedergegebenen Ausführungen zur mangelnden Endgültigkeit der Beendigungswirkung des hier erörterten Tatbestandes des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv, dass dem Betroffenen - in Fällen, in denen eine Unterschutzstellung nach den im vorliegenden E genannten Kriterien anzunehmen ist - Gelegenheit zu geben ist, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wobei in Bezug auf die Verfolgungsgefahr nicht nur Umstände in Betracht kommen, die erst nach der Unterschutzstellung eingetreten sind.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010499.X08Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008