RS Vwgh 2003/5/15 2001/01/0499

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §7;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC;
FrG 1997 §83;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0108 E 3. Juli 2003 2001/20/0191 E 17. September 2003 2002/20/0581 E 12. Juni 2003

Rechtssatz

Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, dass es sowohl für die Asylgewährung (§ 7 AsylG 1997) als auch im Beendigungsverfahren (§ 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997) auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der FlKonv zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Daraus folgt in Verbindung mit den im vorliegenden E wiedergegebenen Ausführungen zur mangelnden Endgültigkeit der Beendigungswirkung des hier erörterten Tatbestandes des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv, dass dem Betroffenen - in Fällen, in denen eine Unterschutzstellung nach den im vorliegenden E genannten Kriterien anzunehmen ist - Gelegenheit zu geben ist, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wobei in Bezug auf die Verfolgungsgefahr nicht nur Umstände in Betracht kommen, die erst nach der Unterschutzstellung eingetreten sind.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010499.X08

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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