Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68;Rechtssatz
Mit E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0515, wurde der Bescheid, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 iVm § 39 StbG 1985 abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist über den ursprünglichen Verleihungsantrag neu zu entscheiden. Das hat weiter zur Folge, dass selbst im Fall einer Behebung des vorliegend bekämpften Bescheides der zweite - zurückgewiesene - Antrag keine selbständige meritorische Erledigung erfahren könnte; er ginge vielmehr zwangsläufig im ersten Verleihungsantrag auf (vgl. B 11.3.1998, Zl. 97/01/0481). Von da her hat der Beschwerdeführer aber bereits jetzt jene Rechtsstellung inne, die er bei einem positiven Ergebnis des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlangen könnte, weshalb die vorliegende Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über diese Beschwerde einzustellen war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010475.X01Im RIS seit
18.08.2003