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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer erreichte gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 82/2001 mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 24. September 2001 die Volljährigkeit. Mit Erreichen der Volljährigkeit endete auch die Befugnis des Jugendwohlfahrtsträgers zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Der Jugendwohlfahrtsträger war daher im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht zur Erhebung einer Berufung für den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010062.X01Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010