RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0580

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0581

Rechtssatz

Gegenständlich ist eine Kontrolle der Eintragung der Beschwerdefrist im Kanzleikalender unterblieben, und zwar im Ergebnis deshalb, weil dem Rechtsanwalt seitens seiner Sekretärin auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitswidrig mitgeteilt worden war, dass die von ihm selbst auf den Bescheiden vermerkten Fristen bereits in den Kalender übertragen worden seien. Ausgehend davon, dass es sich bei der besagten Sekretärin um eine bislang gewissenhafte Mitarbeiterin handle, musste der Rechtsanwalt nicht damit rechnen, dass er eine derartige wahrheitswidrige Auskunft erhalte. Unter diesen Umständen begründet es kein ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn er von der sonst üblichen Nachprüfung des Fristeneintrags, die sich hier als "doppelte Kontrollmaßnahme" dargestellt hätte, abgesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010580.X01

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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