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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0581Rechtssatz
Gegenständlich ist eine Kontrolle der Eintragung der Beschwerdefrist im Kanzleikalender unterblieben, und zwar im Ergebnis deshalb, weil dem Rechtsanwalt seitens seiner Sekretärin auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitswidrig mitgeteilt worden war, dass die von ihm selbst auf den Bescheiden vermerkten Fristen bereits in den Kalender übertragen worden seien. Ausgehend davon, dass es sich bei der besagten Sekretärin um eine bislang gewissenhafte Mitarbeiterin handle, musste der Rechtsanwalt nicht damit rechnen, dass er eine derartige wahrheitswidrige Auskunft erhalte. Unter diesen Umständen begründet es kein ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn er von der sonst üblichen Nachprüfung des Fristeneintrags, die sich hier als "doppelte Kontrollmaßnahme" dargestellt hätte, abgesehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010580.X01Im RIS seit
19.08.2003