RS Vfgh 2005/11/28 B817/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2005
beobachten
merken

Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir VergabenachprüfungsG 2002 §13 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zur Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst; keine Beschwer mehr hinsichtlich einer bereits außer Kraft getretenen einstweiligen Verfügung

Rechtssatz

In Vergabekontrollverfahren sind grundsätzlich mündliche Verhandlungen abzuhalten (civil rights betroffen).

Kein Vorliegen von Ausnahmen iSd Rechtsprechung des EGMR (unbestrittener Sachverhalt, Klärung bloß einfacher Rechtsfragen).

Schlüssige Bescheidbegründung kein Ersatz für die Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien in einer Verhandlung.

Hier: Relevanz bestimmter Urkunden für die Feststellung des Sachverhaltes, welche nicht mit der beschwerdeführenden Gesellschaft erörtert wurden.

Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich einer vom UVS erlassenen einstweiligen Verfügung betr die Untersagung der Zuschlagserteilung für einen Monat mangels Beschwer.

Da die einstweilige Verfügung auch ohne ausdrückliche Aufhebung gemäß §13 Abs5 Tir VergabenachprüfungsG außer Kraft getreten wäre, würde die Aufhebung des Spruchpunktes 2 zu keiner Änderung der Rechtslage für die beschwerdeführende Gesellschaft führen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfügung einstweilige, Vergabewesen, Öffentlichkeitsprinzip, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B817.2005

Dokumentnummer

JFR_09948872_05B00817_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten