RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0159

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat den Asylantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis deshalb abgewiesen, weil im Hinblick auf das (von der mazedonischen Regierung am 9.10.2001) beschlossene Amnestiegesetz nunmehr eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne. Dem hält die Beschwerde zu Recht entgegen, dass jegliche Feststellungen zum näheren Inhalt der Amnestieregelungen fehlten, sodass nicht beurteilt werden könne, ob auch der Beschwerdeführer in den Genuss dieser Regelungen gelangen könne. Eine "Präzisierung" haben die Asylbehörden (Bundesasylamt, unabhängiger Bundesasylsenat) bloß dahin vorgenommen, dass die Amnestie "für die entwaffneten Kämpfer der UCK" angeordnet worden sei, doch gehört(e) der Beschwerdeführer als "Initiator in Zivil" bzw. als "einfacher Organisator" gerade nicht diesem Personenkreis an. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dann, wenn er nicht dem Amnestiegesetz unterfällt (oder dieses auf ihn nicht angewendet wird) asylrelevante Verfolgung droht, wozu weder der unabhängige Bundesasylsenat noch das Bundesasylamt Überlegungen angestellt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010159.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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